Kanzlei Rath Thessaloniki

subglobal1 link | subglobal1 link | subglobal1 link | subglobal1 link | subglobal1 link | subglobal1 link | subglobal1 link
subglobal2 link | subglobal2 link | subglobal2 link | subglobal2 link | subglobal2 link | subglobal2 link | subglobal2 link
subglobal3 link | subglobal3 link | subglobal3 link | subglobal3 link | subglobal3 link | subglobal3 link | subglobal3 link
subglobal4 link | subglobal4 link | subglobal4 link | subglobal4 link | subglobal4 link | subglobal4 link | subglobal4 link
subglobal5 link | subglobal5 link | subglobal5 link | subglobal5 link | subglobal5 link | subglobal5 link | subglobal5 link
subglobal6 link | subglobal6 link | subglobal6 link | subglobal6 link | subglobal6 link | subglobal6 link | subglobal6 link
subglobal7 link | subglobal7 link | subglobal7 link | subglobal7 link | subglobal7 link | subglobal7 link | subglobal7 link
subglobal8 link | subglobal8 link | subglobal8 link | subglobal8 link | subglobal8 link | subglobal8 link | subglobal8 link

Kanzlei Rath Thessaloniki

small logo

 

 

Kosten eines Rechtstreites in Griechenland

insbesondere bei Beteiligung einer ausländischen Partei


1. Gerichtskosten


Neben den lesenswerten Hinweisen auf der Seite der Deutschen Botschaft Athen beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, daß die Leistungen der griechischen Anwälte, Gerichtsvollzieher und Notare seit Juli 2010 der griechischen MwSt von 23% unterliegen.

Unter "Allgemeine Informationen" führt die Athener Botschaft u.a. aus:

Örtliche, sachliche und instanzielle Zuständigkeit sowie gerichtliche Zulassung der Anwälte:
In Zivilsachen kann ein Rechtsanwalt grundsätzlich nur vor den Gerichten auftreten, die im
örtlichen Zuständigkeitsbereich der Anwaltskammer, bei der er Mitglied ist, liegen. Vor anderen
Gerichten kann er nur unter Mitwirkung eines dort zugelassenen Korrespondenzanwalts auftreten.
Ausnahmen bestehen für Athener Rechtsanwälte insoweit als sie auch vor Gerichten in Piräus
auftreten sowie umgekehrt für Anwälte in Piräus als sie auch vor Athener Gerichten auftreten
können, ohne daß ein örtlich zugelassener Kollege eingeschaltet werden muß.
In Strafsachen kann jeder Rechtsanwalt vor allen Strafgerichten des Landes auftreten.
Vor Gerichten besteht grundsätzlich Anwaltszwang mit folgenden Ausnahmen
a) Vor Strafgerichten (mit Ausnahme von Areopag und Schwurgericht)
b) Vor dem Amtsgericht
c) Im Verfahren der einstweiligen Verfügung
d) In dringenden Fällen zur Schadensabwendung (z.B. Einlegung des Rechtsmittels)
Anwaltszwang besteht ferner
a) Grundsätzlich bei Immobiliengeschäften
b) Bei sonstigen notariellen Verträgen, deren Wert 29.347,- € (für Athen, Piräus) oder 11.739,-
€ (übriges Land) übersteigt.
Ausnahmen vom Anwaltszwang gelten bei Schenkungen zwischen Vater und Kind sowie
Schenkungen an gemeinnützige Institutionen.
Inhaftierten haben in der ersten und zweiten Instanz Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Im
Vorverfahren wird ein Pflichtverteidiger nur gestellt, wenn eine Untersuchung gesetzlich
vorgeschrieben ist. Im Hauptverfahren kann die Bestellung eines Pflichtverteidigers nur verlangt
werden, soweit sich der Tatvorwurf auf ein Delikt mit Strafandrohung von über fünf Jahren
bezieht.
Die entsprechenden Bestimmungen zu den Gebührenregelungen für Rechtsanwälte finden sich in
den Art. 91 bis 180 der Rechtsanwaltsordnung 3026/1954. Wegen der geringen Höhe der danach
festgelegten Gebühren wird das Honorar jedoch i.d.R. zwischen Anwalt und Mandant frei
ausgehandelt. Üblich ist in streitigen Angelegenheiten der Zivilgerichtsbarkeit ein Anwalthonorar
von bis zu 20 % des tatsächlich realisierten Forderungsbetrags.Es empfiehlt sich in jedem Fall,
daß der Ratsuchende vor Mandatserteilung die Kostenfrage mit dem Anwalt seiner Wahl klärt und
eine verbindliche Honorarvereinbarung trifft.
Im Zivilrechtstreit wird zwar auf Antrag demjenigen Prozeßkostenhilfe bewilligt, der nachweislich
außerstande ist, die Prozeßkosten zu bestreiten. Das Armenrecht spielt allerdings in der
Rechtspraxis nur eine geringe Rolle. (s. website d.
Dt Botschaft Athen Stand Juni 2009)

Zur Kostenerstattung: Griechische Gerichte haben eine Vorliebe für Kostenaufhebung unabhängig vom Ausgang der Sache, d.h. selbst bei vollem Obsiegen trägt jede Partei ihre Kosten selber. Dies obschon Art.176 griech. ZPO für das streitige Verfahren den Grundsatz statuiert, daß die unterlegene Partei die Verfahrenskosten zu tragen habe.

Diese über lange Jahre verfestigte Praxis einer lapidaren Kostenaufhebung (oder -quotelung) unabhängig vom Prozeßergebnis ist dem Gericht durch Art.179 griech. ZPO eröffnet, der die genannte Rechtsfolge u.a. für den Fall vorsieht, daß "die Auslegung der angewandten Rechtsvorschrift besonders schwierig war" (Art. 179 a.F. sprach von "vernünftigem Zweifel am Ausgang des Verfahrens"). Es ist auch (in Art. 190 griech. ZPO) theoretisch vorgesehen, daß der Parteivertreter eine Aufstellung der seinem Mandanten tatsächlich angefallenen Kosten dem Gericht bis zur mündlichen Verhandlung hereinreicht. Nur ist auch diese Vorschrift (aus einer Reihe von Gründen) letzlich totes Recht. In der Praxis wird das Gericht vorzugsweise die Kosten gegeneinander aufheben oder einheitlich für Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten einen Betrag als Kostenerstattung nach freiem Ermessen aussprechen. Eine separate Kostenentscheidung des Kostenbeamten kennt man in Griechenland nicht. Auch eine Begründung der o.g. üblichen lapidaren Kostenaufhebung erfolgt nicht. Das ist auch nicht verwunderlich, da es den Gerichten bekannt sein dürfte, daß Art.179 griech. ZPO vom Aroepag als nicht revisibel angesehen wird.

Die eigentlichen Gerichtskostensätze sind auch in Griechenland streitwertabhängig und für die verschiedenen Verfahrensarten unterschiedlich, im Grundsatz auch niedriger als in Deutschland. Hingegen ist die Erteilung der Klausel zwecks Einleitung der Zwangsvollstreckung mit einer entsprechenden zusätzlichen Gebühr von 3,6 % der ausgeurteilten Summe belegt.

Auch um den Parteien den Zugang zum zweiten Rechtszug zu erleichtern, werden zur eigentlichen Berufungseinlegung keine Gerichtsgebühren erhoben. Dieselbe Begründung findet sich vereinzelt auch für die vorgenannte Kostenaufhebung.


 

 

Wir über uns | oben | Disclaimer | Kontakt | ©2010 Kanzlei Rath Thessaloniki