insbesondere bei Beteiligung einer ausländischen Partei
4. Griechische Mehrwersteuer auf juristische Dienstleistungen
In Griechenland galten seit 1. April 2005 Mehrwertsteuersätze von in der Regel 19 % beziehungsweise ermäßigt 4,5 und 9 % Mehrwertsteuer. In diesem Jahr (2010) verzeichnete das Land jedoch den stärksten Anstieg der Mehrwertsteuer europaweit (um 5 Prozentpunkte auf 23 %); Griechenland liegt damit nun am oberen Ende in Europa (nur Schweden und Dänemark mit je
25 % erheben mehr Umsatzsteuer).
Dieser Normalsatz von 23 % Mehrwertsteuer beschwert seit 1. Juli 2010 laut dem Gesetz 3842 / 2010 nun auch die Dienstleistungen der griechischen Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher, welche bislang umsatzsteuerfrei waren.
Nach den von den Rechtsanwaltskammern mitgeteilten Durchführungsregeln bedeutet dies für die Abrechnung bei grenzüberschreitenden Fällen (z.B. Mandant aus Deutschland), dass der griechische Rechtsanwalt grundsätzlich 23 % Umsatzsteuer auszuweisen und an das griechische Finanzamt abzuführen hat. Allerdings gilt die übliche Ausnahme für grenzüberschreitende der Lieferungen bzw. Dienstleistungen innerhalb der EU: falls der Mandant keine Privatperson ist und als Unternehmen über eine Umsatzsteuer-Identnummer verfügt, welche über das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem MIAS (oder engl. VIES für VAT-Information-Exchange-System) verifiziert wurde, so fällt innergemeinschaftlich keine Mehrwertsteuer an.