insbesondere bei Beteiligung einer ausländischen Partei
4. Griechische Mehrwersteuer auf juristische Dienstleistungen
In Griechenland lagen von 1. April 2005 die Mehrwertsteuersätze bei 19 % beziehungsweise ermäßigt bei 4,5 und 9 %. 2010 verzeichnete das Land einen scharfen Anstieg der Mehrwertsteuer um 5 Prozentpunkte auf 23 %; Griechenland liegt damit nun am oberen Ende in Europa (nur Schweden und Dänemark erheben mit je
25 % mehr Umsatzsteuer).
Dieser Normalsatz von 23 % Mehrwertsteuer beschwert seit 1. Juli 2010 laut dem Gesetz 3842 / 2010 auch die Dienstleistungen der griechischen Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher, welche zuvor umsatzsteuerfrei waren.
Damit hat der griechische Rechtsanwalt grundsätzlich 23 % Umsatzsteuer auszuweisen und an das griechische Finanzamt abzuführen. Allerdings gilt bei Unternehmen die übliche Ausnahme für grenzüberschreitende Lieferungen bzw. Dienstleistungen innerhalb der EU: falls der Mandant keine Privatperson ist und als Unternehmen über eine verifizierte Umsatzsteuer-Identnummer verfügt, so fällt innergemeinschaftlich keine Mehrwertsteuer an.