Kanzlei Rath Thessaloniki
Kosten eines Rechtstreites in Griechenland
insbesondere bei Beteiligung einer ausländischen Partei
3. Sonstige Prozeßkosten
Es gibt im Zivilverfahren in Griechenland keine Amtszustellung, auch nicht bei der Ladung zur Verhandlung, sondern die Parteien stellen durch Gerichtsvollzieher selbst zu. Vorgerichtliche Anwaltschreiben
werden i.d.R. ebenso förmlich zugestellt (zwecks Lauf der Verzugszinsen und für Beweiszwecke). Bei mehreren Streitgenossen und je nach Verfahrensgestaltung (z.B. Ladung zu selbständigen Zeugenvernehmungen, notwendige Ladung des Staatsanwalts) sowie bei längeren Anfahrten des Gerichtsvollziehers zum Empfänger der Sendung summiert sich so bisweilen ein merklicher Posten, der in Deutschland meist nicht anfällt und ggf. vom griechischen Gerichtsvollzieher gesondert abzurechnen ist.
Für eine des Griechischen nicht mächtige Prozeßpartei ist hier auch an Übersetzungen und Dolmetscherkosten zu denken.
Erfreulicherweise sind die Kosten von Übersetzungen in Griechenland geringer als z.B. in Deutschland und die griechischen Rechtsanwälte sind durch eine Vorschrift ihres Anwaltsgesetzes (Nomothetikó Diátagma 3026 / 1954) zur Beglaubigung von Übersetzungen berechtigt.
Seit 2010 sind Kosten für Zustellungen und Übersetzungen mit dem griechischen Umsatzsteuersatz von 23 % belastet.
Eine Erstattung der Prozeßkosten wie in Deutschland, insbesondere für die oft erheblichen Anfahrtskosten zum Prozeß (für Zeugen oder die Parteien) gibt es in Griechenland
nicht.