Kosten eines Rechtstreites in Griechenland
insbesondere bei Beteiligung einer ausländischen Partei
2. Das Anwaltshonorar
Einen Einstieg bietet auch hier das Standardwerk von Hermann Neidhart, Unfall im Ausland, Bd. 2 West-Europa, im Kapitel über Griechenland.
Leitlinien für die Honorarberechnung finden sich einerseits in einigen Vorschriften des Anwaltsgesetzes (Nomothetikó Diátagma 3026 v. 6./8.10.1954, Reg.Anz. 235 T.1 --ein eigenes Vergütungsgesetz wie etwa in Deutschland (RVG, vormals BRAGO) gibt es nicht. Die Bestimmungen (noch in Drachmen-Beträgen) sind großenteils obsolet; praxisrelevant sind dagegen Art. 92 Abs . 3 u. 5, wonach ein Erfolgshonorar bis 20 % der ausgeurteilten Summe vereinbart werden kann.
Das Honorar des Anwalts kann dabei abhängig vom Erfolg des Prozesses, von der erfolgreichen Fallbehandlung des Anwalts (oder von einer sonstigen Bedingung) schriftlich vereinbart werden.
Es gibt jedoch auch einen (ca. alle zwei Jahre durch Ministerialerlaß angepaßten) Honorarkatalog mit Mindesthonorarsätzen, aufgeschlüsselt nach Verfahrensart, Rechtszug und groben Streitwertstufen, der einige Praxisrelevanz hat, insbesondere steuerlich. Seit 1.1.2008 gilt Ministerialerlass 1117864/2297/A0012 (Griechische RegAnz 2422 B/24.12.2007). Die sich ergebenden Mindesthonorare GR sind zwar sehr gering, aber verbindlich und sogar (derzeit noch) durch ein System der Vorauszahlung geschützt: Die Anwälte müssen diese Mindestsätze vor jedem Prozeß / -prozeßhandlung bei der Kassenstelle ihrer RAK einzahlen, sind also gezwungen, diese auch zu vereinnahmen. Ein Anwalt wird nach Honorarmindestsätzen i.d.R. nur in Pro-bono-Mandaten abrechnen, da einerseits keine Kostendeckung erreichbar ist, diese aber andererseits Eingang finden bei seiner Einkommensteuer-Erklärung. Eine weitere Bedeutung kommt den Honorarmindestsätzen bei Grundstücksgeschäften zu mit obligatorischer Beteiligung von Anwälten (s. Immobilienkauf in Griechenland, 4. Kosten).