Kanzlei Rath Thessaloniki

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Kanzlei Rath Thessaloniki

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Kontopfändung

 

Neben die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen tritt seit 2002 eine neue Möglichkeit, seine titulierten Forderungen durchzusetzen: die Pfändung von Bankguthaben des Schuldners.

 

Bisher hatte die Rechtsprechung unter Berufung auf bestimmte ältere Sondervorschriften einen Zugriff auf Forderungen gegen Kreditinstitute wegen angeblichen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis überwiegend abgewiesen.

 

Seit einigen Jahren war hierzu eine Änderung der Rechtsprechung zu beobachten gewesen (OLG Rodos 287/1996, EpiskED 1997, 652) ; nach den Instanzgerichten entschied auch der Areopag in zwei neueren Entscheidungen (Areopag 1.Senat 785/1999, EEmpD 1999, 477 sowie Areopag GrSen 19/2001, DEE 2002, 190) in dem Sinne, dass eine Verletzung des Bankgeheimnisses grundsätzlich nicht vorliege, wenn auf das Guthaben des Schuldners die gleichen Verfahrensvorschriften angewendet werden wie bei sonstigen Forderungen gegen Dritte. Das Bankgeheimnis führe nicht zur Unpfändbarkeit von Einlagen des Schuldners bei seiner Bank.

 

Schließlich zog auch der griechische Gesetzgeber nach und regelte in Art. 24 des Gesetzes Nr. 2915 / 2001 ausdrücklich: „Für Bankguthaben bei Kreditinstituten ... gilt das Bankgeheimnis nicht gegen den Gläubiger, der zur Pfändung in das Vermögen des Bankkunden berechtigt ist. Das Bankgeheimnis wird nur bis zu dem Betrag aufgehoben, der zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich ist.“


Karte Panorama

 

Es ist also sinnvoll, wenn sich der Gläubiger zur Realisierung seiner Zahlungstitel alle Angaben zu eventuellen Bankverbindungen seines Schuldners, auch von etwaigen gemeinsamen Konten mit dessen Ehegatten, sorgfältig merkt. Sie könnten bei einer später nötigen Zwangsvollstreckung ein werthaltiges Zugriffsobjekt darstellen.

 

Wir helfen Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche.

   
 

 

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