Kosten eines Rechtstreites in Griechenland
insbesondere bei Beteiligung einer ausländischen Partei
1. Gerichtskosten
Griechische Gerichte haben eine Vorliebe für Kostenaufhebung unabhängig vom Ausgang der Sache; selbst bei vollem Obsiegen. Dies obschon Art.176 griech. ZPO für das streitige Verfahren den Grundsatz statuiert, daß die unterlegene Partei die Verfahrenskosten zu tragen habe.
Diese über lange Jahre verfestigte Praxis einer lapidaren Kostenaufhebung (oder -quotelung) unabhängig vom Prozeßergebnis ist dem Gericht durch Art.179 griech. ZPO eröffnet, der die genannte Rechtsfolge u.a. für den Fall vorsieht, daß "die Auslegung der angewandten Rechtsvorschrift besonders schwierig war" (Art. 179 a.F. sprach von "vernünftigem Zweifel am Ausgang des Verfahrens"). Es ist auch (in Art. 190 griech. ZPO) theoretisch vorgesehen, daß der Parteivertreter eine Aufstellung der seinem Mandanten tatsächlich angefallenen Kosten dem Gericht bis zur mündlichen Verhandlung hereinreicht. Nur ist auch diese Vorschrift (aus einer Reihe von Gründen) letzlich totes Recht. In der Praxis wird das Gericht vorzugsweise die Kosten gegeneinander aufheben oder einheitlich für Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten einen Betrag als Kostenerstattung nach freiem Ermessen aussprechen. Eine separate Kostenentscheidung des Kostenbeamten kennt man in Griechenland nicht. Auch eine Begründung der o.g. üblichen lapidaren Kostenaufhebung erfolgt nicht. Das ist auch nicht verwunderlich, da es den Gerichten bekannt sein dürfte, daß Art.179 griech. ZPO vom Aroepag als nicht revisibel angesehen wird.
Die eigentlichen Gerichtskostensätze sind auch in Griechenland streitwertabhängig und für die verschiedenen Verfahrensarten unterschiedlich, im Grundsatz auch niedriger als in Deutschland. Hingegen ist die Erteilung der Klausel zwecks Einleitung der Zwangsvollstreckung mit einer entsprechenden zusätzlichen Gebühr von 3,6 % der ausgeurteilten Summe belegt.
Auch um den Parteien den Zugang zum zweiten Rechtszug zu erleichtern, werden zur eigentlichen Berufungseinlegung keine Gerichtsgebühren erhoben. Dieselbe Begründung findet sich vereinzelt auch für die vorgenannte Kostenaufhebung.