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Neuigkeiten ...

auch für allgemein interessierte Besucher unserer Web-Präsenz sind unter der Rubrik Aktuelles eingestellt (siehe Schaltflächen links).

Unter Neu Eingestellt -Jura- finden Sie Fachinformationen für Juristen.

 

Die neue griechische Insolvenzordnung

-Stand: 12 / 2009-

Vor den vorgezogenen Parlamentswahlen war im September 2007 die seit lange anstehende Modernisierung und Kodifizierung der insolvenzrechtlichen Vorschriften in Griechenland abgeschlossen worden. Die neue griechische Insolvenzordnung war seit dem 10.07.2007 in Kraft als Gesetz Nr. 3588 / 2007. Nach dem Wechsel der Regierung durch die Wahlen vom Oktober 2009 wird es in einigen Punkten zu wesentlichen Änderungen und Ergänzungen bei der Insolvenzordnung kommen, insbesondere soll es auch in Griechenland zukünftig eine Verbraucherinsolvenz geben.

Einige wesentlichen Grundzüge und Neuerungen des Reformwerkes, das u.a. das 3. Buch des griech. HandelsG v. 1910 (dessen Art. 525 bis 707) ersetzt sowie neben zahlreichen anderen (in Art. 181 gr. InsO aufgelisteten) auch die insolvenzrechtlichen Vorschriften der Art. 44 bis 46 c des Ges. Nr. 1892/1990* ablöst, sind:

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Eine Straffung, Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren, insbesondere ein vereinfachtes Verfahren bei kleinen Insolvenzen mit einer Masse von bis zu € 100.000.- sowie die Aufnahme der Verfahren zur Sanierung* von in die Krise gekommenen Unternehmen in die Insolvenzordnung.

Erstmals gibt es ein Organ der Insolvenzgläubiger, welches das Verfahren überwacht -ähnlich der Gläubigerversammlung bzw. dem Gläubigerausschuß in Deutschland.

Bisherige Zuständigkeiten bleiben weitgehend erhalten, insbesondere solche der Notare, jedoch verändert sich die Stellung des Insolvenzverwalters.

Wichtige Neuregelungen betreffen die privilegierten Ansprüche. So ist vorgesehen, dass Lohnansprüche von abhängig Beschäftigten statt bisher für zwei Jahre, künftig nur noch für die letzten sechs Monate vor der Insolvenzeröffnung privilegiert sind sowie ihre ggf. nur anteilige Befriedigung neben dinglich gesicherten Gläubigern. Weitere Änderungen betreffen durch Vormerkungen gesicherte Gläubiger, also z.B. kreditgebende Banken sowie diverse Strafbestimmungen im Zusammenhang mit Krise und Insolvenz.

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Zum Jahresende 2009 soll nun dem Parlament ein Änderungsvorschlag vorgelegt werden, der auch Nichtkaufleuten eine Insolvenz eröffnet. Damit wären künftig auch Verbraucher und Selbstständige insolvenzfähig.
Ausgenommen vom Schuldenerlass bis auf einen Rest von 10 % bleiben die dem Fiskus geschuldeten Steuern und Abgaben sowie Versicherungsbeiträge, nicht jedoch die Baudarlehen bei Banken. Hier sieht der Entwurf die Besonderheit vor, dass die Verzinsung nicht mit Bekanntmachung des Insolvenzantrages unterbrochen wird; habe die Bank das Darlehen noch nicht fällig gestellt, seien vielmehr vom Schuldner weiterhin die laufenden Zinsen zu zahlen.

   
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